Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Maßgebend für alle unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen sind die folgenden Bedingungen. Etwa abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden durch die Annahme seines Auftrages nicht anerkannt. Durch Annahme unserer Lieferung oder sonstigen Leistungen erkennt der Besteller unsere Bedingungen an. Ergänzend gelten die deutschen gesetzlichen Vorschriften, ferner die internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln „Incoterms“. Alle Vereinbarungen, die unsere Vertreter für uns treffen, sowie Nebenabreden und Änderungen jeder Art, werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.

1. Angebote

Von uns abgegebene Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend.

2. Umfang der Lieferpflicht

Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Unser Bestätigungsschreiben ist für den Umfang unserer Lieferung oder sonstigen Leistung maßgebend. Änderungen oder Stornierungen von Aufträgen können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Bearbeitung des Auftrags noch nicht begonnen wurde.

3. Preise

Wir berechnen die am Tag der Lieferung oder sonstigen Leistungen gültigen Preise ab Lieferwerk in Euro (EUR). Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten, sie wird grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt.

4. Sonderanfertigungen

Bei Bestellungen, die eine Sonderanfertigung zur Folge haben, behalten wir uns eine Mindestabnahmemenge mit angemessener Abweichung hinsichtlich der vereinbarten Liefermenge vor; überschüssige Mengen sind abzunehmen.

5. Liefertermine

Die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Liefertermine sind wegen der Eigenarten der Glasherstellung und – verarbeitung grundsätzlich unverbindlich. Unsere vertraglichen Pflichten stehen ferner unter dem Vorbehalt ungestörter Produktions- und Versandverhältnisse sowie rechtzeitiger und richtiger Belieferung durch Vorlieferanten.

6. Versand

Sobald wir die Ware einem Beförderungsunternehmen übergeben haben, geht die Gefahr auf den Abnehmer über. Versicherungen gegen Bruch- und Transportrisiken werden von uns nur auf besonderen Wunsch des Empfängers gegen Berechnung der entsprechenden Kosten abgeschlossen. 7. Erfüllungsort Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlungen sowie sonstiger Leistungen ist Braunschweig

7. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlungen sowie sonstiger Leistungen ist Braunschweig.

8. Mängelrügen

Der Besteller hat die Lieferung unverzüglich nach Eingang auf Mängelfreiheit (§ 377 HGB) zu untersuchen und etwaige Beanstandungen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Wareneingang bzw. Erbringung der Leistung geltend zu machen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Später eingehende Reklamationen, die sich auf bereits be- oder verarbeitete Gläser beziehen, können nicht berücksichtigt werden. Bei berechtigten Reklamationen leisten wir Ersatz nur bis zur Höhe des in Frage kommenden Netto-Warenwertes. Weitergehende Ersatzansprüche oder Wandlungs- und Minderungsrechte bestehen nicht. Sollte trotz aller bei uns aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeingneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäße Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Mängelrügen entbinden den Käufer nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung. Vor Rücksendung beanstandeter Waren ist unsere Zustimmung einzuholen.

9. Sonstige Schadensersatzansprüche

Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und/oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet) bei leicht fahrlässiger Verletzung. Jedoch ist unsere Haftung – außer im Falle von Vorsatz – auf den bei Vertragsabschluß voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Geltendmachung vergeblicher Aufwendungen durch den Besteller ist unzulässig. Für Verzögerungschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 3% des mit uns vereinbarten Kaufpreises. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

10. Unterlagen

Übergebene Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden oder anders als für den vereinbarten Zweck verwendet werden.

11. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung hat entweder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto zu erfolgen. Skonto kann nur gewährt werden, sofern zum Zeitpunkt der Zahlung sämtliche andere fälligen Forderungen beglichen sind. Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit gegen Berechnung von Diskont und Spesen angenommen. Werden die Zahlungsfristen überschritten, treten die gesetzlichen Verzugsfolgen ohne besondere Mahnung ein. Wir sind berechtigt, bankmäßige Zinsen ab Fälligkeit zu berechnen. Außerdem werden unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen zur sofortigen Zahlung fällig. Dies gilt auch bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Bestellers sowie für Wechselschulden. Zahlungsverzug eines Käufers berechtigen uns, weitere Lieferungen an den Käufer einzustellen. Das gleiche Recht steht uns zu, falls über die Kreditwürdigkeit des Käufers ungünstige Tatsachen bekannt werden sollten.

12. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, einschließlich der künftig entstehenden sowie der aus sonstigen Rechtsansprüchen (wie z. B. wechselrechtlichen Ansprüchen) entstandenen Forderungen unser Eigentum. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und aller in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Verbindlichkeiten einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferant im Interesse des Käufers eingegangen ist. Der Abnehmer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen: Soweit die Ware vom Abnehmer weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Der Abnehmer bzw. Verarbeiter ist nur Verwahrer. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen. Die Ware darf nur im gewöhnlichen und ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußert werden, wenn Forderungen aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte abgetreten sind. Die dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen tritt er schon jetzt an uns im voraus ab, und zwar auch insoweit, als unsere Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist. In diesem Fall dienen die abgetretenen Forderungen zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Abnehmer ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner zu nennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen so lange selbst einzuziehen, als ihm von uns keine andere Anweisung erteilt wird. Die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Wir verpflichten uns, die abgetretenen Forderungen nach unserer Wahl freizugeben, soweit sie unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen und sie aus voll bezahlten Lieferungen herrühren. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt unsererseits; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten diese ausdrücklich erklärtDer Abnehmer hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die abgetretene Forderung unverzüglich mitzuteilen.

13. Sonstige Vorbehaltsrechte

Falls bei Lieferungen ins Ausland ein Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehender Ziffer nicht mit derselben Wirkung wie im deutschen Recht vereinbart werden kann, bleibt die Ware bis zur Zahlung aller unserer Forderungen aus dem durch den Verkauf der Ware entstehenden Vertragsverhältnis unser Eigentum. Ist auch dieser einfache Eigentumsvorbehalt nicht mit der selben Wirkung wie im deutschen Recht zulässig, ist es aber gestattet, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so stehen uns diese Rechte zu. Der Abnehmer ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir in diesem Sinne zum Schutz unseres Eigentums oder stattdessen eines anderen Rechtes an der Ware treffen.

14. Gerichtsstand

Auf alle durch unsere Lieferung oder sonstige Leistung begründeten Rechtsverhältnisse findet das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich seiner Verweisungsregeln des Internationalen Privatrechts und der Regeln des UN-Kaufrechts über Verträge über den internationalen Warenverkauf („UN-CISG“) Anwendung. Gerichtsstand ist, auch in Wechselsachen, das Amtsgericht Braunschweig oder das Landgericht Braunschweig, sofern der Abnehmer Vollkaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches ist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO erfüllt. Treten wir als Klägerin auf, sind wir berechtigt, auch am Sitz des Abnehmers Klage zu erheben.

15. Vertragsergänzung

Ist eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die ihrem Sinn in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung am nächsten kommt.